Derweil steht die der Versicherten von Seiten ihrer Behandler attestierte gesundheitliche Verschlechterung ab April 2017 zeitlich im Einklang mit der im Juni 2017 erfolgten IV-Anmeldung. Bezogen auf die Frage einer invalidisierenden gesundheitlichen Störung gilt es sodann auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren – nur wenige Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz – angegeben hatte, es gehe ihr momentan gut.