Beziehungsweise ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren eine in der Türkei tatsächlich bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hatte. Soweit im Sinne des Arztzeugnisses eine Arbeitsfähigkeit zwei Monate vor der Ausreise – oder auch schon davor – effektiv bestand, ist nicht einzusehen, weshalb die Versicherte dies gegenüber den Asylbehörden nicht auch so hätte kommunizieren können, denn es hätte ihr dies im Asylverfahren möglicherweise gar zum