Bezogen auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hatte sie ausgeführt, sie habe wegen der politischen Situation und des Verdachts auf Flucht nicht kündigen können und daher besagtes ärztliches Attest eingereicht. Wohl beruhen nun all diese Angaben letztlich auf den eigenen Aussagen der Versicherten. Es besteht aber kein Anlass, diesen die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Beziehungsweise ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren eine in der Türkei tatsächlich bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit verschwiegen hatte.