5.2/19, S. 8). Soweit die IV-Stelle aus diesem Zeugnis eine tatsächlich bestehende volle Arbeitsfähigkeit zumindest für die letzten zwei Monate vor der Abreise aus der Türkei ableitet, erscheint dies jedenfalls fraglich. Laut den Migrations-akten hatte die Beschwerdeführerin zuletzt in der Türkei während über 10 Jahren für eine Gewerkschaft gearbeitet und dabei ein Vollzeitpensum wahrgenommen (act. 5.2/19, S. 16; act. 5.2/19, S. 4). Bezogen auf das Ende des Arbeitsverhältnisses hatte sie ausgeführt, sie habe wegen der politischen Situation und des Verdachts auf Flucht nicht kündigen können und daher besagtes ärztliches Attest eingereicht.