Wie gesagt liegen grundsätzlich keine ärztlichen Einschätzungen zur von der Beschwerdeführerin angegebenen Depression während der Zeit in der Türkei vor. Hingegen hatte die Versicherte anscheinend vor ihrer Flucht aus der Türkei bei ihrem damaligen Arbeitgeber ein Arztzeugnis eingereicht, welches unter Verweis auf ihre Depressionen eine zweimonatige Arbeitsunfähigkeit auswies. Das betreffende Schriftstück findet sich ebenfalls nicht bei den Akten, wiewohl die Versicherte im Rahmen der Asylanhörung angegeben hatte, fraglicher Bericht sei ihr anlässlich der Befragung zur Person zurückgegeben worden (act. 5.2/19, S. 8).