Momentan gehe es ihr aber gut (S. 7). Im ersten Einwand vom 3. September 2018 wird sodann auch auf eine psychotherapeutische Massnahme Bezug genommen, welche die Versicherte in der Türkei in Anspruch genommen habe (act. 5.2/27). Aufgrund all dieser Angaben ist es letztlich nicht einfach, über das Ausmass und die Auswirkungen der Depression in der Zeit zu befinden, als die Versicherte noch in der Türkei war. Wie gesagt liegen grundsätzlich keine ärztlichen Einschätzungen zur von der Beschwerdeführerin angegebenen Depression während der Zeit in der Türkei vor.