5.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente. In der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wurde für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr vorausgesetzt. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).