5.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG haben ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.