ken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialver-sicherung gedeckt sind), vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Auf diese selfexecuting – das heisst innerstaatlich unmittelbar anwendbare Bestimmung – können sich Leistungsansprecherinnen und -ansprecher ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling, aber nicht