4. Die IV-Stelle verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung, da sie der Ansicht ist, es habe bereits im Zeitpunkt, als die Versicherte in die Schweiz eingereist sei, eine Invalidität bestanden. Sie erachtet mithin die erforderliche Mindestbeitragsdauer bis zum Eintritt der Invalidität nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt aus, sie habe zu jener Zeit, als sie noch in der Türkei gelebt habe, zwar bereits an Depressionen gelitten, hingegen hätten diese kein invalidisierendes Ausmass erreicht.