3.9 In einer neuerlichen Stellungnahme vom 11. November 2019 hielt der RAD fest, es sei auch nach Vorliegen der ergänzend eingeholten Unterlagen davon auszugehen, dass bei Einreise in die Schweiz ein Gesundheitsschaden bestanden habe. Die eingereichten Dokumente würden belegen, dass die Versicherte in der Schweiz nie gearbeitet habe, da sie von den nichtmedizinischen Helfersystemen als arbeitsunfähig eingestuft worden sei. Medi- zinisch-theoretisch sei durchgehend ein Gesundheitsschaden von nicht genau bezifferbarer Höhe dokumentiert (act.