3.4 In einer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) – insbesondere unter Verweis auf die Angaben der Versicherten im Asylverfahren – fest, aus medizinisch-theoretischer Sicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vor der Einreise bestehende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % nachvollziehbar (act. 5.2/20).