B. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten vom 4. März 2020, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 24. April 2020 (act. 4). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik. C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. D. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 30. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt (act. 7).