Seite 11 e) Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen noch rügt, offen sei die Frage, weshalb keine beruflichen Massnahmen gesprochen worden seien, zumal sie sich solchen Massnahmen nie verschlossen habe, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Einer Aktennotiz vom 8. Februar 2018 betreffend ein Gespräch zwischen der IV-Stelle und der Versicherten ist zu entnehmen, dass die versicherte Person keine Unterstützungsmöglichkeiten im Eingliederungsprozess sehe, da ihr Weg ja aufgegleist sei und sie diesen durchziehen möchte (IV-act.