- wie das Beispiel zeige - nicht vollständig psychopathologischer Natur seien. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen rügt, es stehe für sie nur ein „eingeschränkter Arbeitsmarkt“ zu Verfügung, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Gebiet der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 16 ATSG das Prinzip des ausgeglichenen Arbeitsmarkts zum Tragen kommt.