c) Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit ging der Gutachter im Ergebnis wie erwähnt davon aus, dass jene sowohl angestammt auch adaptiert zwischen ca. 60% für Dienstleistungstätigkeiten bis 75% für kreative Tätigkeiten liege (S. 34 ff). Die diesbezüglichen Erläuterungen präsentieren sich durchwegs als schlüssig. So wird dargelegt, die Beschwerdeführerin verfüge über hinreichende Ressourcen: Hohe Intelligenz, gute Sozialkompetenz, einnehmendes Wesen, Sprachbegabung. Hinzu kämen gute Bildung und internationale Lebenserfahrung.