Sodann erscheinen auch die Ausführungen des Gutachters zur „bipolaren affektiven Störung Typ III“ gut nachvollziehbar. Demzufolge bestehe anamnestisch der Verdacht auf eine medikamentös induzierte Hypomanie, was zusammen mit den depressiven Episoden der Vergangenheit die nämliche Diagnose erlauben würde. Dabei wird noch erläutert, die phasenhaft verlaufenden Affektstörungen könnten sehr wohl 100%ige Arbeitsunfähigkeiten herbeiführen, hätten aber eine erfreuliche Remissionstendenz in den freien Intervallen, sodass daraus keine komplette Arbeitsunfähigkeit abzuleiten wäre.