Im Sinne dieser schlüssigen Ausführungen erweist sich damit auch die beschwerdeführerische Behauptung, der Gutachter habe in widersprüchlicher Weise eine Depression verneint und gleichzeitig erklärt, dass sie Psychopharmaka einnehme, offenkundig als falsch. Wie beschrieben tragen die Medikamente ja gerade zur Stabilisierung des Zustands der Versicherten bei, welcher laut Gutachter sicher nicht mehr vergleichbar sei mit ihren krisenhaftesten Lebensphasen. Sodann erscheinen auch die Ausführungen des Gutachters zur „bipolaren affektiven Störung Typ III“ gut nachvollziehbar.