Vorliegend ist festzustellen, dass der Gutachter sich mit der Diagnosestellung bei der Versicherten sehr einlässlich auseinandersetzt (vgl. S. 25 - 30). So zeigt er namentlich auf, dass bei der Beschwerdeführerin ein (medikamentös) stabilisierter Habitualzustand vorliege, in dem nur diskrete depressive und ängstliche Elemente eruierbar seien, derweil ein anforderungsarmer, daneben aber weitgehend kompletter Lebensstil gepflegt werde, zumindest was die private Lebensgestaltung angehe. Dieser Problematik gerecht werden könne die Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt“.