b) Aus inhaltlicher Sicht rügt die Beschwerdeführerin, die gestellten Diagnosen würden nicht hergeleitet und es werde auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Diagnosen doch nicht relevant sein sollen. Unklar sei etwa, weshalb keine bipolare Störung vorliegen soll, obwohl die entsprechende Diagnose gestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Gutachter das Vorliegen einer Depression verneine, derweil aber ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin nehme das Antidepressivum „Wellbutrin“ ein.