Die Beschwerdeführerin erläutert ja auch nicht, dass sich aufgrund der unterlassenen Unterteilung falsche Schlussfolgerungen für die gutachterliche Gesamtbeurteilung, insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben hätten. Nebenbei ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin zitierte Fragekatalog ebenfalls keinen bestimmten Aufbau der Diagnoseliste verlangt (vgl. Ziff. 6 des Katalogs).