Im Sinne dieser Ausführungen ist sodann darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Diagnosestellung ebenfalls nur verlangt ist, dass sich diese als umfassend und plausibel präsentiert. Bei Beachtung dieser Voraussetzungen liegt deshalb kein formeller Fehler vor, wenn das Gutachten auf eine Einteilung der Diagnosen nach dem Schema „mit“ und „ohne“ Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verzichtet. Die Beschwerdeführerin erläutert ja auch nicht, dass sich aufgrund der unterlassenen Unterteilung falsche Schlussfolgerungen für die gutachterliche Gesamtbeurteilung, insbesondere auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben hätten.