Seite 7 Was die Arbeitsfähigkeit (S. 34 ff.) betrifft, schreibt der Gutachter, dass bei Zugrundlegung des Studiums als bisherige Tätigkeit der Eindruck bestehe, dass die Versicherte ein solches (wie früher) vollschichtig realisieren könne. Sobald jedoch Dienstleistungsberufe (Service, Administration, Reinigungsaufgaben etc.) ins Auge gefasst würden, scheine dies nicht mehr zuzutreffen.