Von daher sei eine Diskrepanz auch noch bei der Beurteilung der arbeitsrelevanten Konsequenzen ihres Störungsbildes zu sehen: Während die Therapeuten rasch bereit seien, ihren nicht-arbeitenden Klienten eine volle Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen, sei der Gutachter doch eher gehalten, eine differenzierte Analyse derjenigen Hinderungsgründe vorzunehmen, welche diese schwerwiegende Einschränkung der Arbeitstätigkeit bewirken, wobei diese - wie das Beispiel zeige - nicht vollständig psychopathologischer Natur seien.