b) Der gutachterlichen Beurteilung (S. 30 ff.) ist zu entnehmen, die Explorandin habe schon in der Kindheit eine gewisse emotionale Unausgeglichenheit („Neurotizismus“) gehabt, welche sich in der Pubertät zu borderlinehaften Zügen verdichtet habe (Selbstverletzung, impulsiver Drogengebrauch, allgemeine Haltlosigkeit). Dies bei einer guten Intelligenz und ohne verwahrlosungsbegünstigendes Milieu. Die Berufsfindung sei leicht erschwert erfolgt, zumal sich die Versicherte nicht leicht auf ein gängiges Berufsbild habe einstellen mögen.