Seite 2 ständung ab, wobei die betreffende Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (act. 7 und 12). Mit Replik vom 30. April 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. 14). C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung (vgl. act. 6, 9 und 14). D. Nachdem den Parteien das Dispositiv mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt worden war, verlangten beide innert Frist eine schriftliche Begründung (act. 18 und 19). Erwägungen