Seite 7 Beschwerdeführerin mit Fr. 2‘240.15 (Pauschalhonorar Fr. 2‘000.-- + 4% Barauslagen (= Fr. 80.--) + 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 160.15)) zulasten der Vorinstanz zu entschädigen. Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A.______ wird die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen.