3.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erscheint die in vergleichbaren Fällen übliche Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Die Vorinstanz unterliegt im vorliegenden Verfahren. Der Vorinstanz können gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, weshalb die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse genommen werden.