2.10. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge von Art. 21 Abs. 4 ATSG sich in Entsprechung zur Schwere des Falls bestimmt und sich eine dauernde Leistungseinstellung nur bei wiederholter schwerer Missachtung von Weisungen rechtfertigt. Bei der Festlegung der Rechtsfolgen ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 139ff. zu Art. 21 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 3 IVG). 3. Kosten und Entschädigung