2.8. Nach dem Telefon von Dr. D.______ vom 27. Juni 2018 mit der Information über den bevorstehenden geplanten Austritt der Beschwerdeführerin aus dem Psychiatrischen Zentrum hätte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin schriftlich mahnen, sie auf die konkreten Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen. Spätestens aber hätte eine Mahnung dann erfolgen müssen, als Dr. F._____ im Bericht vom 23. August 2018 feststellte, dass die der Beschwerdeführerin auferlegte Behandlungsauflage nicht erfüllt worden sei (IV-act. 83).