58- 33f). Dr. C.______, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete im Bericht vom 24. November 2017 das psychiatrische Gutachten als umfassend und nachvollziehbar. Sie war der Ansicht, dass ein Gesundheitsschaden vorliege und medizinische Massnahmen angezeigt seien (IV-act. 65). Nachdem unter den Fachleuten die Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin abgeklärt worden war, wurden ihr mit Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht mit Schreiben der IV-Stelle vom 3. Mai 2018 folgende Auflagen mitgeteilt: stationäre psychotherapeutische Behandlung bei Dr. D.___