b der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; lit. c Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; lit. d der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe nicht benötigt (Abs. 2). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).