in der Replik vom 16. Mai 2019: 1. Die Verfügung vom 8. Januar 2019 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin mit Wirkung spätestens ab April 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 2. Eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung das Verwaltungsverfahren weiter zu führen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt