b) Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter RA AA. hat eine Kostennote eingereicht (act. 18). Darin wird ein Honorar von Fr. 2‘273.20 geltend gemacht. Auch wenn dieser Betrag auf dem Zeitmodell und nicht auf dem hier massgebenden Pauschalmodell basiert (vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung vom 14. März 1995 über den Anwaltstarif [AT; bGS 145.53]), kann er übernommen werden, da er im Rahmen dessen liegt, was nach dem Pauschalmodell resultieren würde. In diesem Sinne ist zu verfügen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe des nämlichen Betrags von Fr. 2‘273.20 zu entrichten hat. Das Obergericht erkennt: