Gemessen daran, dass sich die Beurteilung von Dr. D. de facto vor allem auf die (eben zweifelhafte) Behauptung stützt, der Versicherte sei zwischen den beiden operativen Eingriffen asymptomatisch gewesen und die versicherungsinterne Beurteilung insgesamt im Übrigen sehr knapp ausgefallen ist, kann ihr letztlich nicht der von der Rechtsprechung geforderte Beweiswert zuerkannt werden, wonach bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen nicht einmal geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit gegeben sein dürfen (vgl. oben E. 2.3). In diesem Sinne drängen sich weitere Abklärungen auf.