5.5 Gesamthaft liefern die vorliegenden Akten und Rechtsschriften im Sinne vorstehender Erwägungen ein eher uneinheitliches Bild darüber, inwieweit beim Beschwerdeführer zwischen den beiden Operationen eine Brückensymptomatik bestand, die obendrein behandlungsbedürftig war. Bezogen auf die Frage einer Brückensymptomatik muss jedoch namentlich der Feststellung im OP-Bericht vom 21. Dezember 2017, wonach ein therapieresistentes Schmerzsyndrom vorliege, ein relevantes Gewicht beigemessen werden. Weder Dr. D. noch die Vorinstanz selber hatten sich indes je damit auseinander gesetzt.