Der Beschwerdeführer bzw. dessen behandelnder Arzt Dr. H. macht demgegenüber zunächst geltend, zwischen den Operationen sei es zu mehreren Konsultationen gekommen, dies auf kollegialer Ebene und somit ohne schriftliche Dokumentation. Der Beschwerdeführer, der selber Anästhesist sei, habe die benötigte Schmerztherapie selber verordnet und selbständig auf eigene Rechnung bezogen. Dr. H. hatte in diesem Zusammenhang namentlich geschrieben, die nächtlichen Kribbelparästhesien und das Taubheitsgefühl, welche den Patienten 2 - 3-mal in der Nacht wach werden liessen, hätten nicht medikamentös beeinflusst werden können.