Was den Zeitraum von März 2016 bis Dezember 2017 betrifft, sind keinerlei echtzeitlichen medizinischen Untersuchungen oder Therapien – wie im Übrigen auch keine Arbeitsunfähigkeiten – dokumentiert. Die Vorinstanz beruft sich darauf, den Fall am 14. Juli 2016 mit einer Zahlung im Betrag von Fr. 21‘230.30 an das I. formlos abgeschlossen zu haben. Der Beschwerdeführer bzw. dessen behandelnder Arzt Dr. H. macht demgegenüber zunächst geltend, zwischen den Operationen sei es zu mehreren Konsultationen gekommen, dies auf kollegialer Ebene und somit ohne schriftliche Dokumentation.