Dazu ist namentlich auf der Grundlage der „2. Wiedererwägung der Kostenübernahme“ von Dr. H. vom 12. Dezember 2019 festzustellen, dass der behandelnde Arzt der nämlichen Beurteilung des beratenden Arztes der Versicherung B. wenig Substantiiertes entgegenhielt. Im Übrigen lässt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der MRT vom 12. Februar 2016 die Grössenzunahme bereits kurz nach dem Unfallereignis belegt sei, nicht nachvollziehen. Zu beachten ist jedoch, dass die Beurteilung von Dr. D. insbesondere auch auf der Behauptung basiert, die Symptome seien vom Februar 2016 bis Spätherbst 2017 abgeklungen und erst dann seien neue Symptome aufgetreten.