Was die Argumentation von Dr. D. betrifft, lautete diese wie erwähnt zunächst dahingehend, dass Dr. H. nicht genügend darzulegen vermöge, weshalb es etwa 1.5 Jahre nach dem Unfall zu der erheblichen Grössenzunahme der Diskushernie C6/7 gekommen sei. Dazu ist namentlich auf der Grundlage der „2. Wiedererwägung der Kostenübernahme“ von Dr. H. vom 12. Dezember 2019 festzustellen, dass der behandelnde Arzt der nämlichen Beurteilung des beratenden Arztes der Versicherung B. wenig Substantiiertes entgegenhielt.