Zwischen den beiden Operationen habe nie eine Beschwerdefreiheit bestanden, derweil der Beschwerdeführer im Übrigen aber vor dem Unfallereignis asymptomatisch gewesen sei. Die Restsymptomatik sei durch die posttraumatisch nachgewiesene Veränderung auf der Höhe C6/7 hervorgerufen worden. Beim Sturzereignis vom Januar 2017 sei es sicherlich zu einer Kontusion des Rückenmarks gekommen. Man habe gehofft, dass sich die Situation mit der medikamentösen Therapie und der Abschwellung des Rückenmarks erholen würde. Dies sei im Verlauf aber leider nicht geschehen.