5.3 Bezogen auf die nun zu beurteilende Frage der Unfallkausalität der ab Dezember 2017 dokumentierten Symptomatik war der beratende Arzt der Vorinstanz, Dr. D., in seinen beiden Stellungnahmen vom 9. Juli 2018 bzw. 29. November 2018 wie erwähnt zum Schluss gekommen, dass die betreffenden Beschwerden unfallfremd seien (vgl. E. 4). Davon abweichend stellt sich die Argumentation von Dr. H. zusammengefasst wie folgt dar: Zwischen den beiden Operationen habe nie eine Beschwerdefreiheit bestanden, derweil der Beschwerdeführer im Übrigen aber vor dem Unfallereignis asymptomatisch gewesen sei.