In diesem Sinne könne kein Rückfall befürwortet werden (act. 9.M18). Nachdem der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. H., am 17. September 2018 im Rahmen einer Wiedererwägung an die Versicherung B. begründet hatte, weshalb seiner Meinung nach die neue Symptomatik als unfallkausal anzusehen sei, hielt Dr. D. in seiner zweiten Stellungnahme dazu fest, er bleibe bei seiner Beurteilung vom 9. Juli 2018.