Gleichzeitig sei er zum Schluss gelangt, dass die thorakalen Schmerzen rechts, welche ab Herbst 2017 hinzugetreten seien, mit dieser Grössenzunahme nichts zu tun hätten. Auch er habe ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass mangels ausgewiesener Brückensymptome die neu aufgetretene Symptomatik nicht dem Unfall vom 23. Januar 2016 angelastet werden könne. Im Ergebnis liege kein Rückfall vor und bestehe daher keine Leistungspflicht des Unfallversicherers.