Hinreichend erstellt und vom zuständigen Radiologen in seiner Beurteilung untermauert sei, dass die im MR-Befund vom 26. Januar 2016 erhobene Pathologie, namentlich die deutliche Diskusdegeneration zwischen HWK3 und HWK7 mit den Diskushernien einer krankhaften Genese bzw. einer Degeneration zugeordnet werden müssten. Einzig die dokumentierte Parese C5 weise nach Auffassung von Dr. D. auf eine sturzbedingte Komponente hin, weshalb er acht Monate nach dem Ereignis am 30. August 2016 zur Auffassung gelangt sei, dass die durchgeführte Operation zwar auch ohne das Unfallereignis notwendig geworden wäre, jedoch aufgrund der in den Akten dokumentierten