Die nach Eingang der Rückfallmeldung vom 13. Dezember 2017 getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass während der Zeit vom 6. Februar 2016 bis zur Rückfallmeldung vom 13. Dezember 2017 weder Hinweise für eine Behandlungsbedürftigkeit noch Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit belegt seien. Selbst im Falle von über den 6. Februar 2016 hinaus bestehenden Beschwerden könne deshalb nicht auf beweiskräftige Brückensymptome geschlossen werden. Im Ergebnis sei die neue Meldung unter dem Gesichtspunkt des Rückfalls zu prüfen, wobei die Beweislast beim Beschwerdeführer liege.