3. Im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 2.2) wird zusammengefasst argumentiert, der Versicherte habe am 26. Januar 2016 seinen behandelnden Arzt von der Klinik G. für Neurologie des Kantonsspitals I. (I.)., Dr. H., aufgesucht und über eine zunehmende Schulterelevationsschwäche auf der rechten Seite geklagt. Diese sei akut nach dem Unfall vom 23. Januar 2016 aufgetreten. Zusätzlich sei es zu Kribbelparästhesien und Hypästhesien gekommen, welche sich jedoch erfreulicherweise zurückgebildet hätten.