In der Folge erliess der Versicherungsträger am 18. Dezember 2018 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung (act. A18). Eine Einsprache des Versicherten, welche dieser durch die Versicherung E. erheben liess, wurde von der Versicherung B. am 13. November 2019 abgewiesen (act. 2.2). B. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des nunmehr durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 17. Dezember 2019 mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung erfolgte am 26. März 2020 (act.