Die Vorinstanz anerkannte ihre gesetzliche Leistungspflicht. Am 13. Dezember 2017 wurde ihr seitens des Versicherten ein Rückfall betreffend vorerwähntes Unfallereignis gemeldet (act. 10.A4). In einer Beurteilung vom 9. Juli 2018 bzw. vom 29. November 2018 kam der beratende Arzt der Versicherung B., Dr. D., zum Schluss, dass die ab Dezember 2017 dokumentierte Symptomatik unfallfremd sei, mithin kein Rückfall vorliege (act. M18 und M20). In der Folge erliess der Versicherungsträger am 18. Dezember 2018 eine entsprechende leistungsablehnende Verfügung (act. A18).