Seite 16 2018 um einen Unfall im Rechtssinne handelte, und es kann nicht sein, dass das gleiche Ereignis respektive die gleiche Verletzung zunächst als Unfall gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG qualifiziert wird und später - nachdem jegliche (Teil-)Ursächlichkeit des Unfalls erloschen ist - auch noch als Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zu prüfen ist (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O3V 19 20 vom 18. Februar 2020 E. 5). Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.